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§ 66 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Rat der außerordentlichen Mitglieder

§ 66.

(1) Die Vertretung der Interessen der außerordentlichen Mitglieder nimmt der Rat der außerordentlichen Mitglieder wahr.

(2) Unter einer Anzahl von insgesamt 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat vom Vorstand als Ausschuss einzurichten. Ab einem Stand von 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat als Organ einzurichten und erfolgt eine unmittelbare Wahl der Delegierten durch die außerordentlichen Mitglieder der Länderkammern. Die Zahl der Delegierten wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der außerordentlichen Mitglieder festgelegt. Hierbei ist der Stand der außerordentlichen Mitglieder zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt.

(3) Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, wobei es sich um einen Absolventen eines Architekturstudiums und einen Absolventen eines Studiums, das zur Erlangung einer Ingenieurkonsulenten-Befugnis berechtigt, handeln muss und diese bei verschiedenen Länderkammern gemeldet sein müssen. Ist der Rat als Organ eingerichtet, wird die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters vom Wahlkommissär geleitet und es kommen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter Sitz und Stimmrecht im Kammertag zu.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232115

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