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§ 63 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Kammertag

§ 63.

(1) Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern. Darüber hinaus haben der Vorsitzende des Rates der außerordentlichen Mitglieder und sein Stellvertreter Sitz und Stimmrecht im Kammertag, sofern der Rat als Organ eingerichtet ist.

(2) Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.

(3) Der Kammertag ist berufen zur:

  1. 1. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Jahresabschlusses,
  2. 2. Genehmigung des Jahresvoranschlages,
  3. 3. Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen,
  4. 4. Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer der Ziviltechniker,
  5. 5. Erlassung von Standesregeln und Leistungsbildern sowie von Richtlinien für die Angebotserstellung,
  6. 6. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden,
  7. 7. Erlassung von Richtlinien für Gutachten gemäß § 39 Abs. 2 Z 3,
  8. 8. Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen,
  9. 9. Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren und
  10. 1 0.Erlassung der Verordnung betreffend die übergeordneten Berufsbezeichnungen gemäß § 35 Abs. 5.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213989

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