vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37b ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Firma

§ 37b.

(1) Die nach § 37a Abs. 1 gebildeten Gesellschaften haben im Firmennamen die Bezeichnung „interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern“ und deren Berufsbefugnisse zu führen. Das Wort „Ziviltechniker“ kann in der Firmenbezeichnung mit „ZT“ abgekürzt werden.

(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232122

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)