Firma
§ 37b.
(1) Die nach § 37a Abs. 1 gebildeten Gesellschaften haben im Firmennamen die Bezeichnung „interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern“ und deren Berufsbefugnisse zu führen. Das Wort „Ziviltechniker“ kann in der Firmenbezeichnung mit „ZT“ abgekürzt werden.
(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40232122
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