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§ 101 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zustellungen

§ 101.

(1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214027

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