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Artikel 16 Kollisionsrechtliche Beurteilung von im Vereinigten Königreich registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2019

Artikel 16

Austrittszeitpunkt

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20010611

Dokumentnummer

NOR40213700