Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen
L 3/2019/XXII/96/2 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019
Gesetzesnummer
20010592
Dokumentnummer
NOR40213403
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