§ 9.
(1) Kombinationspräparate zur Infusion, die Fruktose, Sorbit oder Xylit enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann durch Bescheid Arzneimittel von den Bestimmungen des Abs. 1 ausnehmen, wenn Fruktose, Sorbit oder Xylit in geringen Mengen als Bestandteile, die ausschließlich Einfluss auf die Haltbarkeit haben, enthalten sind und diese Stoffe zur Sicherung der Qualität verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
20010572
Dokumentnummer
NOR40213045
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