§ 7.
(1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich
- 1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure, oder
- 2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
- als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika, Kurzzeitnarkotika oder für Tiere angewendet zu werden.
(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
20010572
Dokumentnummer
NOR40213043
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