vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.2019

§ 6.

Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um

  1. 1. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
  2. 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20010572

Dokumentnummer

NOR40213042

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)