§ 3.
Arzneimittel, die Aminophenazon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
20010572
Dokumentnummer
NOR40213039
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