§ 1.
Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
- 1. Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
- 2. Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung, Isotonisierung oder zur Gelbildung enthalten,
- 3. Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
- a) als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
- b) als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
- 4. homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
20010572
Dokumentnummer
NOR40213037
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