8. Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 60.01
Organstrafverfügungen
- Schifffahrtsaufsichtsorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß § 42, 72, 97, 114 und 155 SchFG oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 90 € einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40253854
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