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§ 338 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 3.38

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst

Ein Fahrzeug im Lotsendienst muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

  1. an Stelle des Lichtes nach § 3.08 Z 1 lit. a zwei helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander an oder in der Nähe der Mastspitze, das obere weiß, das untere rot.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212784

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