§ 3.38
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst
Ein Fahrzeug im Lotsendienst muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
- an Stelle des Lichtes nach § 3.08 Z 1 lit. a zwei helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander an oder in der Nähe der Mastspitze, das obere weiß, das untere rot.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212784
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