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§ 324 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 3.24

Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen

  1. eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter, um ihre Lage kenntlich zu machen.
  1. gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212770

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