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§ 201 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

2. Kapitel

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

  1. 1. An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:
  1. a) sein Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;
  1. b) sein Heimat- oder Registerort;
  1. c) eine der unten aufgeführten Schiffsnummern;
  1. i) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;

oder

  1. ii) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wurde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.
  1. 2. Darüber hinaus muss, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe,
  1. a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern angegeben sein;
  2. b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
  1. 3. Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Im Donauraum können die oben genannten Kennzeichen zusätzlich in Schriftzeichen nach dem nationalen Alphabet angebracht sein.
  2. 4. Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.
  3. 5. Fahrzeuge mit Besatzung müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen. Schnelle Schiffe können statt der Nationalflagge auch eine Tafel in Form und Farbe ihrer Nationalflagge führen.

Schlagworte

Heimatort

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212742

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