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§ 118 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 1.18

Freimachen des Fahrwassers

  1. 1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muss der Führer des Fahrzeugs oder des Schwimmkörpers alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.
  2. 2. Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212735

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