§ 1.14
Beschädigung von Anlagen
- Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Schleuse, Brücke, Buhne etc.) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212731
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