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Anlage 7 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Anlage 7

Schifffahrtszeichen

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

74. In Anlage 7 wird nach B.11 folgendes Gebotszeichen eingefügt:

„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstrom

)

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40253860

Zusatzdokumente: Anlage 7 

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