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§ 3 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern

§ 3.

(1) Der Verfügungsberechtigte hat jedes Schlachtkörperviertel zum in Art. 8 Abs. 1 der delegierten Verordnung 2017/1182 genannten Zeitpunkt gemäß Abs. 2 lit. a, 3 lit. a, 4 und 5 der genannten Verordnung und mit der fortlaufenden Schlachtnummer in deutlich lesbarer Weise zu kennzeichnen.

(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Art. 8 Abs. 2 lit. a der genannten Verordnung sind die Zulassungsnummer des Schlachthofs, die Schlachtnummer des Tieres, das Schlachtdatum, das Schlachtkörpergewicht und gegebenenfalls ein Hinweis, dass die Einstufung nach apparativen Klassifzierungsmethoden erfolgt ist, enthalten.

(3) Werden Etiketten zur Kennzeichnung verwendet, so müssen diese mindestens 50 cm2 groß sein und eine fortlaufende Nummer tragen. Sie haben außerdem eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212449

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