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Artikel 4 Vereinbarung über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2019

Artikel 4

Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021

Gesetzesnummer

20010553

Dokumentnummer

NOR40211701

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