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ARTIKEL 5 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

ARTIKEL 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

  1. (1)Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.(2)Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht bei den für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen.(3)Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, in schriftlicher Form.(4)Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211446

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