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§ 3 StEntG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

2. Teil: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

§ 3.

(1) Anregungen auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben sind vom jeweiligen Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.

(2) Der Anregung sind folgende Dokumente anzufügen:

  1. 1. eine Darstellung über die wesentlichen Eckpunkte des standortrelevanten Vorhabens und
  2. 2. eine begründete Stellungnahme des Projektwerbers, warum das jeweilige standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen sollte.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010534

Dokumentnummer

NOR40210841

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