3. Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010534
Dokumentnummer
NOR40210853
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