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§ 9 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht

§ 9.

Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht, die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen und Auskünften schuldhaft unwahre Angaben machen, hat die Versorgungsanstalt eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden Mindestbeitrages nach § 10 Abs. 2 zu verhängen.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210735

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