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§ 83 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Hauptversammlung

§ 83.

(1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer und zehn ehemalige Notare/Notarinnen gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer oder in die Hauptversammlung gewählte ehemalige Notare/Notarinnen sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten/von der Präsidentin einzuberufen; er/sie hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von einem Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 kann der Präsident/die Präsidentin einen gültigen Beschluss der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten:

  1. 1. die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin samt Stellvertreter/in, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare/Notarinnen, der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der ehemaligen Notare/Notarinnen;
  2. 2. die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer/innen sowie ihrer Stellvertreter/innen, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare/Notarinnen, der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der ehemaligen Notare/Notarinnen;
  3. 3. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
  4. 4. die Beschlussfassung über den aus dem Geschäftsbericht, aus dem Rechnungsabschluss und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;
  5. 5. die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 23), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 23) und die Feststellung der festen Beträge (§ 25) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;
  6. 6. die Festsetzung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 3, die Festsetzung des Beitrages nach § 12 sowie die Beschlussfassung über eine Änderung der Verzugszinsen nach § 17 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 94;
  7. 7. die Beschlussfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
  8. 8. die Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung.

(5) Bei der Festsetzung des Beitrages nach § 12 und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versorgungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe, die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe und der festen Beträge, die Festsetzung des Beitragssatzes, die Änderung der Verzugszinsen sowie über Maßnahmen im Sinne des § 94 sind unverzüglich in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu verlautbaren.

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluss der Hauptversammlung über die Satzung und ihre Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluss der Hauptversammlung über die Satzung bzw. ihre Änderung gefasst und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Schlagworte

Rechnungsprüferin, Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210809

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