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§ 7 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Meldungen der Zahlungsempfänger/innen

§ 7.

Die Empfänger/innen einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versorgungsanstalt zu melden.

Schlagworte

Zahlungsempfängerin, Empfängerin

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210733

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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