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§ 69 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt III

Ausscheiden aus der Vorsorge und Aufnahme in die Vorsorge Ausscheiden aus der Vorsorge

§ 69.

(1) Scheidet eine in die Vorsorge einbezogene Person aus der Vorsorge aus und wird sie in unmittelbarem Anschluss daran in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, so sind die Bestimmungen des ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Vorsorge, ausgenommen in den Fällen, in denen

  1. 1. der Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person oder
  2. 2. die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes oder
  3. 3. bei Notariatskandidat/inn/en die Stellenlosigkeit (§ 47 Abs. 2 Z 2) oder
  4. 4. bei Notariatskandidat/inn/en die Karenz nach den §§ 15 ff. MSchG oder nach den §§ 2 ff. VKG
  1. die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst geleistet oder war der Notariatskandidat/die Notariatskandidatin stellenlos, so gilt Abs. 1 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes bzw. nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen Dauer, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesen Fällen unmittelbar danach wieder in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogen wird; im Fall der Karenz gilt Abs. 1 nach deren Beendigung, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesem Fall unmittelbar danach wieder in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogen wird.

(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Ausscheidens einer in die Vorsorge einbezogenen Person (eines Notars/einer Notarin) nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Bundesgesetz hat.

(4) Die Bestimmungen des ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages ist die Versorgungsanstalt; sie kann den Überweisungsbetrag auch von Amts wegen leisten;
  2. 2. als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen (§ 11) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden; in den Fällen des Abs. 2 darf sie den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigen;
  3. 3. der Prozentsatz des Überweisungsbetrages beträgt 6%;
  4. 4. die Verpflichtung der Versorgungsanstalt zur Leistung eines Überweisungsbetrages erstreckt sich nur auf solche Versorgungszeiten, für die an die Versorgungsanstalt Beiträge oder Überweisungsbeträge geleistet worden sind;
  5. 5. in den Fällen des Abs. 2 tritt an die Stelle des Dienstgebers die Pensionsversicherungsanstalt, an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversicherung nach dem ASVG, an die Stelle der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und an die Stelle des Einlangens des Anrechnungsbescheides der Stichtag; die Anrechnung von Versorgungszeiten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Notariatskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210795

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