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§ 42 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Versorgungsleistungen

§ 42.

Als Versorgungsleistungen sind zu gewähren:

  1. 1. aus dem Versorgungsfall des Alters
  1. a) die Alterspension;
  2. b) die vorzeitige Alterspension;
  1. 2. aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;
  2. 3. aus dem Versorgungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;
  3. 4. aus dem Versorgungsfall des Todes
  1. a) die Hinterbliebenenpensionen,
  2. b) die Abfindung,
  3. c) der Bestattungskostenbeitrag.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210768

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