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§ 39 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zahlungsempfänger/in

§ 39.

(1) Die Leistungen werden an die anspruchsberechtigte Person, wenn diese aber geschäftsunfähig oder eine beschränkt geschäftsfähige unmündige Person ist, an ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin ausgezahlt.

(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom/von der Zahlungsempfänger/in nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versorgungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes eine/n andere/n Zahlungsempfänger/in bestellen.

Schlagworte

Zahlungsempfängerin

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210765

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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