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§ 26 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

ZWEITER TEIL

LEISTUNGEN

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche Entstehen der Leistungsansprüche

§ 26.

Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210752

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