Unterstützungsfonds
§ 21.
(1) Die Versorgungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden
- 1. bis zu 5% des im Rechnungsabschluss nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder
- 2. bis zu 2,5% der Erträge an Beiträgen.
(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4% der Erträge an Beiträgen nicht übersteigen.
(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der dafür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210747
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