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§ 30 SVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

ABSCHNITT IV

Vermögensverwaltung Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 30.

(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall,- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210661

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