Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
§ 25.
Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter/innen vom Obmann/von der Obfrau bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 21 hinzuweisen.
Schlagworte
Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019
Gesetzesnummer
20010531
Dokumentnummer
NOR40210655
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