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§ 22 SVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Amtsdauer

§ 22.

Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210652

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