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§ 13 SVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

ABSCHNITT III

Beziehungen des Versicherungsträgers zu den anderen Trägern, den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern Verwaltungshilfe

§ 13.

(1) Der Versicherungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Dachverband) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne des Art. 4 DSGVO, die im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.

(2) Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einer berechtigten Person, die eine Pension aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG bezieht, eine Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Versicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen.

Schlagworte

Meldeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210643

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