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§ 2 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

§ 2.

(1) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, zu verwenden. Neben der Unterstützung in konkreten Einzelfällen eignet sich dafür vor allem eine Zuwendung an Vereine und Einrichtungen, die sich in genereller Art und Weise dem Wohle der Bediensteten widmen, etwa an das Sozialwerk für Justizbedienstete und an den allgemeinen Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten.

(2) Sollen die vereinnahmten Erlöse einem sonstigen karitativen Zweck zugewendet werden, so kommen hiefür nur solche Einrichtungen und Organisationen infrage, die sich in besonderer Weise in Bereichen betätigen, die einen Justizbezug aufweisen, beispielsweise Opferschutz, Resozialisierung oder Prävention.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20010526

Dokumentnummer

NOR40210461

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