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§ 5 PLABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Zurechnung und Fachaufsicht

§ 5.

(1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird

  1. 1. bei der Durchführung
  1. – der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
  2. – der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
  3. – der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
  1. 2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
  2. 3. bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.

(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis

  1. – des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
  2. – der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
  3. – der erhebungsberechtigten Gemeinde

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40246237

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