§ 1.
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Dienstbehörde zu erfolgen, die unverzüglich die weitere Veranlassung gemäß § 2 zu treffen hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20010516
Dokumentnummer
NOR40210293
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