Ziele des SKS
§ 5.
Das SKS soll gewährleisten, dass
- 1. die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt,
- 2. die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt und
- 3. solche Regelverstöße verhindert werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Gesetzesnummer
20010508
Dokumentnummer
NOR40210183
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