Begriffsbestimmungen
§ 2.
In dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe in der jeweils angeführten Bedeutung verwendet:
- 1. SKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (§ 153e Abs. 1 BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (§ 153b Abs. 6 BAO). Das SKS hat den Erfordernissen des Unternehmens zu entsprechen und kann auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein.
- 2. Grundelemente des SKS: Die Grundelemente des SKS sind die konkreten inhaltlichen Anforderungen an das SKS, die im SKS jedenfalls enthalten sein müssen und zu berücksichtigen sind.
- 3. Beschreibung des SKS: Die Beschreibung des SKS ist die vom Unternehmer vorgelegte schriftliche und/oder bildliche Darstellung zu sämtlichen Grundelementen des SKS (§ 3).
- 4. Prüfung des SKS: Die Prüfung des SKS umfasst alle für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO oder § 153f Abs. 5 BAO erforderlichen Tätigkeiten. Die Prüfung des SKS besteht aus
- a) der Konzeptionsprüfung (§ 13 Abs. 1),
- b) der Umsetzungsprüfung (§ 13 Abs. 2) und bei allen Folgeprüfungen des SKS auch aus
- c) der Wirksamkeitsprüfung (§ 13 Abs. 3).
- 5. Erstprüfung des SKS: Eine Erstprüfung des SKS ist die erste Prüfung des SKS. Das Gutachten, das während der Erstprüfung des SKS erstellt worden ist, muss gleichzeitig mit dem Antrag auf begleitende Kontrolle gemäß § 153b BAO vorgelegt werden.
- 6. Folgeprüfung des SKS: Eine Folgeprüfung des SKS ist jede Prüfung des SKS, die nach Vorlage des Gutachtens über die Erstprüfung des SKS erfolgt (§ 153f Abs. 5 BAO). Die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Sinn von § 1 Abs. 4 stellt keine Folgeprüfung des SKS dar.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Gesetzesnummer
20010508
Dokumentnummer
NOR40228329
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