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Artikel 1 Führung des Schiffsbauregisters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.1941

Artikel 1

Auf Grund des § 65 Abs. 1, § 1 Abs. 2 der Schiffsregisterverordnung vom 19. 12. 1940 (RGBl. I S. 1591) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:

  1. 1. Das Schiffsbauregister wird bei den Amtsgerichten geführt, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. Das Schiffsbauregister ist erst dann anzulegen, wenn ein Schiffsbauwerk einzutragen ist.
  2. 2. Das Bauwerk eines Seeschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Seeschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimathafen wäre.
  3. 3. Das Bauwerk eines Binnenschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Binnenschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre.

Schlagworte

RGBl. I S 1591/1940

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Gesetzesnummer

20010503

Dokumentnummer

NOR40210083

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