Übergangsbestimmung
§ 4.
Für das Entschädigungsverfahren für Tiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verendet sind oder getötet wurden, für die aber staatlicherseits noch keine Entschädigung bezahlt wurde, gelten die Bestimmungen des §§ 51 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 lit. b und 52 Abs. 2 TSG.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018
Gesetzesnummer
20010492
Dokumentnummer
NOR40210022
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