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§ 2 Leitungsrechte-DÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 2.

(1) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen.

(2) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.

(3) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zulässig. Sie ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018

Gesetzesnummer

20010491

Dokumentnummer

NOR40210016

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