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Artikel 1 Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1999

Artikel 1

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 16. Juni 1999 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/1999) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018

Gesetzesnummer

20010469

Dokumentnummer

NOR40209859

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