Artikel 1
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 13.Dezember 1994 zur Änderung des Europäischen Patentübereinkommens*) seiner Ausführungsordnung und der Gebührenordnung hat hinsichtlich der Änderung der Ausführungsordnung dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im österreichischen Patentamt (Wien l, Kohlmarkt 8—10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.
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*) BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 591/1995
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20010460
Dokumentnummer
NOR40209842
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