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Artikel 1 Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1992

Artikel 1

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 5. Juni 1992 zur Einfügung der Regel 27 a und Änderung der Regeln 40, 104 a und 104 b der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 607/1991) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20010458

Dokumentnummer

NOR40209837

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