Artikel 1
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 14. Feber 1985 zur Änderung der Regel 85 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (BGBl. Nr. 350/1979) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20010454
Dokumentnummer
NOR40209829
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