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Artikel 1 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Kundmachung von Änderungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1992

Artikel 1

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Internationalen Verbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 12. Juli 1991 und vom 2. Oktober 1991, mit denen die Ausführungsordnung und die Gebührenordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 526/1984) geändert werden, hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (1014 Wien, Kohlmarkt 8 —10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20010447

Dokumentnummer

NOR40209806

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