Sozial-emotionale Reife
§ 5.
Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen
- 1. sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
- 2. personalen Kompetenzen
- verf ügt.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20010441
Dokumentnummer
NOR40209780
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