Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken
§ 2.
Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind
- 1. über phonologische Bewusstheit verfügt,
- 2. rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
- 3. über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
- 4. über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
- 5. ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.
Schlagworte
Aufmerksamkeitsverhalten
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20010441
Dokumentnummer
NOR40209777
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